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DMV private Arbeitsvermittlung Rhein-Main

  Allgemeine Geschäftsbedingungen der Privaten Arbeitsvermittlung DMV

  1. Allgemeines

  • Die Tätigkeit der Privaten Arbeitsvermittlung DMV besteht in der Vermittlung von Arbeitslosen und anderen Arbeitssuchenden in alle Berufe.
  • Seitens der DMV wird ein Vertragsverhältnis gegenüber einem Auftraggeber durch eine erfolgreiche Vermittlung erfüllt. Die DMV übernimmt keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen dieser Vereinbarung.
  • Die DMV übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dies gilt gleichermaßen für den Arbeitssuchenden und den Arbeitgeber.
  • Die DMV übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die vermittelte Arbeitskraftund eine damit im Zusammenhang stehende Qualität und Güte der Arbeitsleistung. Dies gilt insbesondere für mangelhafte Arbeitsleistung, eventuellen Arbeitsausfall bei Krankheit oder dem Nichterscheinen des Vermittelten aus anderen Gründen.
  • Bei Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit der DMV ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Fahrlässigkeit.
  • Eine Überprüfung der von den Bewerbern gemachten Angaben obliegt allein den Arbeitgebern. Unvollständige oder unwahre Angaben seitens der Bewerber sowie der Arbeitgeber gegenüber der DMV schließen eine Haftung der DMV aus.
  • Vereinbarungen, die von den allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Datenschutz abweichen, bedürfen der Schriftform.
  • Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bestimmungen läst die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine anders lautende Regelung getroffen wurde, sind die Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag, die Arbeitsvermittlungsverordnung und die Vorschriften aus dem SGB III über Arbeitsförderung anzuwenden.

 

2. Besondere Geschäftsbedingungen für Vermittlungstätigkeit

  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle für den Vertrag, die Personalauswahl und die Personalbeschaffung benötigten Informationen und Daten der DMV zur Verfügung zu stellen.
  • Alle Bewerbungsunterlagen, die dem Arbeitgeber von der DMV zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der DMV. Diese Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben sind streng vertraulich und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich zurückgegeben werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Vervielfältigung dieser Unterlagen ist unzulässig.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem arbeitslosen Bewerber, dies in Schriftform der DMV umgehend mitzuteilen und die Dauer der Beschäftigung nach Ablauf von sechs Monaten erneut zu bestätigen.
  • Die DMV wird die Kenntnisse und Kompetenzen des Arbeitssuchenden feststellen und die mit der Vermittlung verbundenen Beratungen durchführen.
  • Kommt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber zustande, das im Vorfeld oder parallel zu der Vermittlungstätigkeit der DMV durch Eigeninitiative der Arbeitssuchende nachweislich akquiriert wurde, behält sich die DMV vor, den vollen Betrag des Vermittlungsgutscheines der Arbeitsagentur in Rechnung zu stellen.

 

3. Honorarvereinbarungen

  • Die Höhe des Honorars, zu zahlen durch den Arbeitgeber, beträgt 10% des zu erwartenden Jahresgehaltes des Arbeitnehmers zuzügl. Mehrwertsteuer.
  • Kostenfrei ist die Vermittlung für den Arbeitgeber, wenn ein Vermittlungsgutschein des Arbeitssuchenden der Arbeitsagentur vorliegt oder der Arbeitssuchende in den zurückliegenden vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig in dem betreffenden Unternehmen beschäftigt war oder dessen Tätigkeit von vornherein auf weniger als drei Monate begrenzt war.
  • Bewerber, die bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sind und denen nach sechswöchiger Arbeitslosigkeit keine Tätigkeit vermittelt wurde und ALG I beziehen, können einen Vermittlungsgutschein nach SGB III bei der Arbeitsagentur beantragen. Ebenso verhält es sich bei Bewerbern, die einer Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme nachgehen. Die Höhe des Auszahlungsanspruches nach der Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses durch die DMV, ist der jeweilige auf dem Gutschein vermerkte Betrag. Die Vergütung erfolgt in zwei Raten, wobei die erste Rate in Höhe von 50% des auf dem Gutschein ausgewiesenen Betrages nach Ablauf einer sechswöchigen Beschäftigungsdauer und die zweite Rate nach Ablauf einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer von der Arbeitsagentur direkt an die DMV zu zahlen ist.
  • Bei Ablauf des Vermittlungsgutscheines hat sich der Bewerber selbst um die Verlängerung des Gutscheines bei der Arbeitsagentur zu bemühen.
  • Vermittelt wird nur in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden, mit einer Mindestbeschäftigungsfrist von 3 Monaten und an einen früheren Arbeitgeber, wenn die letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, im Jahr vor der Arbeitslosmeldung, weniger als 3 Monate angedauert hat.
  • Die Vermittlung für den Arbeitgeber ist kostenfrei, wenn der Bewerber einen Vermittlungsgutschein der Arbeitsagentur vorweisen kann.
  • Wenn der Arbeitslose in eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber vermittelt wird, bei dem er in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 3 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder das Arbeitsverhältnis von vornherein auf die Dauer von weniger als 3 Monate begrenzt ist, wird von der DMV kein Vermittlungsgutschein entgegengenommen.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung eines Honorars auf der Basis eines Angebotes nach dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages im Rahmen der Tätigkeit der DMV.
  • Als Grundlage für die Berechnung der Provision hat der Arbeitgeber der DMV folgende Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag mitzuteilen:

    - Beginn und Dauer der Beschäftigung

    - Anzahl der zu leistenden Wochenstunden

    - Die Höhe der vereinbarte Entlohnung

    Werden diese Vereinbarungen nachträglich verändert, so hat der Arbeitgeber dies der DMV unverzüglich mitzuteilen.

  • Die DMV ist berechtigt, bei nachträglicher Veränderung eines vermittelten Beschäftigungsverhältnisses, ein zusätzliches Honorar zu verlangen, wobei sich die Höhe aus dem Umfang der Veränderung und der gültigen Provision, entsprechen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DMV, ergibt.
  • Der gültige Vermittlungsgutschein eines Arbeitslosen ist unmittelbar nach Abschluss eines durch die DMV vermittelten Arbeitsvertrages an die DMV auszuhändigen. Sollt der Vermittlungsgutschein nicht mehr gültig sein oder wird dieser nicht von dem Vermittelten an die DMV übergeben, ist der Vermittelte zur Zahlung des Betrages, der auf dem Vermittlungsgutschein ausgewiesen ist, an die DMV verpflichtet.
  • Bei Nichteinhaltung von vereinbarten Terminen des Bewerbers mit dem Arbeitgeber wird durch die DMV eine Aufwandsentschädigung von 60,- EUR erhoben. Diese Aufwandsentschädigung beinhaltet Kosten für:

    - Anschreiben des Arbeitgebers

    - Telefonate mit dem Arbeitgeber

    - Fahrkosten für Außerhaustermine

    - Verwaltungsaufwand und Bürotätigkeit

  • Bei Antritt eines Arbeitsverhältnisses, das durch die DMV vermittelt wurde, verpflichtet sich der Arbeitnehmer volle 6 Wochen in diesem Beschäftigungsverhältnis tätig zu sein. Sollte das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitsnehmers vor Ablauf der sechsten Woche aufgekündigt werden, behält sich die DMV vor, dem Arbeitnehmer die erste Rate der Vermittlungsprovision in Rechnung zu stellen.

 

4. Vereinbarungen zum Datenschutz

  • Die Vertragspartner erklären sich mit der Weitergabe und der elektronischen Erfassung und Speicherung aller erforderlichen Daten durch die DMV einverstanden.
  • Alle Daten, die der DMV zur Verfügung gestellt werden, werden ausschließlich zur Arbeitsvermittlung genutzt und nach Beendigung der Vermittlungstätigkeit vollständig gelöscht.

   

5. Zahlungsbedingungen

  • Auf alle zu zahlende Rechnungsbeträge wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Die Zahlung der Rechnung ist sofort nach Erhalt und ohne Abzug zu leisten.   

 

6. Erfüllungsort. Rechtswirksamkeit und Nebenvereinbarungen 

  • Erfüllungsort ist Frankfurt am Main
  • Sollte eine oder mehrere Vereinbarungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform.

 

 

Die AGB wurden gelesen und akzeptiert

 

  

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Ort, Datum                                                                     Unterschrift des Auftraggebers

 
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